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AbR 1992/93 Nr. 36

Obwalden · 1992-12-03 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 36, S. 93: Art. 18 Abs. 3 und 125 Abs. 2 StGB; FIS-Regeln Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen. Begriff der "wilden" Piste. Eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen der Pistensicherung f

Sachverhalt

Am Sonntag, 1. März 1992, ca. 16.00 Uhr, absolvierte R. die Skiabfahrt Melchsee-Frutt-Stöckalp. Nach Aussagen von D. verliess R. kurz die offizielle Piste. Als er etwas weiter unten, ca. 100 m unterhalb der Cheselenbachbrücke wieder in die offizielle Piste einbog, musste er der auf der Piste fahrenden M. ausweichen, geriet in Rücklage, stürzte und schlitterte in die nahe Baumgruppe, wo er verletzt liegenblieb. Nach einigen Abklärungen durch die Polizei, namentlich einem Augenschein durch zwei Polizeibeamte sowie der rechtshilfeweisen Einvernahme von D., verfügte der Verhörrichter am 31. Juli 1992, dass keine Strafuntersuchung eröffnet werde, da kein strafbares Verhalten ersichtlich sei. Dagegen erhob R. am 7. September 1992 Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Er beantragte, der Nichteröffnungsentscheid des Verhörrichters sei aufzuheben und gegen die für seinen Skiunfall Verantwortlichen sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer verlangt, dass gegen die für die Sicherung der fraglichen Pisten verantwortlichen Personen ein Strafverfahren eröffnet werde.

a) Die Anhebung einer Strafuntersuchung gegen diese Personen setzt die Möglichkeit voraus, dass sie sich strafbar gemacht haben könnten. Ist zum vornherein ersichtlich, dass kein strafbares Verhalten vorliegt und mithin die Angeschuldigten freizusprechen wären, so ist gar keine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 94 Abs. 1 StPO). aa) Die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Betroffene die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassung verübt werden; Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Überdies muss zwischen der Unterlassung und dem Erfolg ein Kausalzusammenhang vorliegen, der dann gegeben ist, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 191; vgl. auch 117 IV 131). Die Strafbarkeit entfällt auch, wenn der Kausalzusammenhang durch ein anderes, hauptsächlich für den Erfolg kausales Ereignis oder Verhalten unterbrochen wurde (BGE 115 IV 199, 100). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so können die bei Bergbahn- und Skiliftunternehmen Beschäftigten, die für die Verkehrssicherung auf den Skipisten zuständig sind, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 117 IV 415, 115 IV 189, 111 IV 15, 109 IV 99 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. August 1983 i.S. K. G.). bb) Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen ist allgemein anerkannt. Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 115 IV 191; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht der Skipisten, ZStR 103/1986, 385; Hans-Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, 107 ff.). Die Sicherungspflicht erstreckt sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand (BGE 113 II 247, 111 IV 16). Für das freie Skigelände gelten indessen nicht die gleichen Regeln wie für die Pistenflächen und den Pistenrand. Als freies Skigelände gelten "wilde Pisten" und Varianten. Dabei handelt es sich um allgemein zugängliche, im freien Skigelände von den Skifahrern selbst geschaffene Abfahrten, die vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert, noch vor alpinen Gefahren gesichert werden (Stiffler, a.a.O., N 427). Von einer "wilden Piste" spricht man in der Regel dann, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, und von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt (Stiffler, a.a.O., N 428). cc) Vorliegend geht es - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - um eine solche "wilde Piste". Wilde Abfahrten, wozu auch nicht zur Piste zählende Abkürzungen gehören, sind vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu sichern. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt dort benützt, wo es auch markierte Pisten gibt, tut dies in aller Regel auf eigenes Risiko (Padrutt, a.a.O., 406; Stiffler, a.a.O., N 466). Um zu vermeiden, dass ein Skifahrer unbeabsichtigt auf eine "wilde Piste" gerät, ist indessen insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten die Verkehrssicherung auf der offiziellen Piste selbst zu intensivieren, damit ein Abkommen von der wahren Piste oder ein Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren vermieden werden kann (Padrutt, a.a.O., 406; BGE 115 IV 193).

b) Im vorliegenden Fall fällt allerdings eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der für die Pistensicherung zuständigen Angestellten der Bergbahn- und Skiliftunternehmen schon deshalb ausser Betracht, weil eine allfällige ungenügende Markierung der ordentlichen Piste für den in Frage stehenden Unfall nicht kausal war. aa) Die örtlichen Verhältnisse sind aufgrund der von der Polizei erstellten Fotografie genügend erkennbar, so dass sich die Durchführung eines Augenscheins durch die Obergerichtskommission erübrigt. Auf dem Bild ist erkennbar, dass der Unfall sich ereignete, als der Beschwerdeführer von einer "wilden Piste" her kommend in die Hauptpiste einbiegen wollte. Wo genau er die offizielle Piste verlassen hat, und ob die Piste dort ausreichend als solche markiert war, ist auf dem Bild nicht erkennbar, aus den nachfolgenden Gründen aber auch nicht relevant. Der Unfall trug sich nämlich nicht auf der "wilden Piste" zu, sondern bereits im Bereich des Pistenrands der eigentlichen Hauptpiste. Dabei wäre für den Beschwerdeführer - wäre er korrekt gefahren - aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er von einer wilden Piste wieder auf die - zweifellos am stärksten befahrene - Hauptpiste einbog. Wie der Fotografie zu entnehmen ist, ereignete sich der Unfall mehrere Meter nach den die Sicht verdeckenden Bäumen. Wäre der Beschwerdeführer vorsichtig gefahren, so hätte er beim Einbiegen in die Hauptpiste dort fahrende Skiläufer ohne weiteres erkennen können. Hinzu kommt, dass er schon vor Befahren der die Sicht zweifellos etwas beeinträchtigenden Vertiefung in der "wilden Abfahrt", die sich unmittelbar vor der Einmündung befindet, hätte erkennen können, dass er wieder auf die Hauptpiste stosse. Im übrigen bestand auf der vom Beschwerdeführer befahrenen "wilden Piste" unmittelbar vor der Einmündung in die Hauptpiste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Pflicht, die Einmündung als Kreuzung zu markieren. Bei der Einmündung der fraglichen "wilden Piste" handelt es sich nicht um eine eigentliche Kreuzung. Die Markierungspflicht für Kreuzungen kann aber nur bestehen, wo eigentliche Hauptpisten zusammentreffen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 576). Es ginge zu weit, überall wo "wilde Pisten" mit den ordentlichen Pisten zusammentreffen, eine Signalisations- oder Markierungspflicht der Bergbahnunternehmen anzunehmen. Diesfalls wären gewisse Skiabfahrten geradezu von Signalen übersät. Vielmehr hat der einzelne Skifahrer im Bereich solcher Einmündungen die gebotene Sorgfalt zu wahren und insbesondere dem auf der Hauptpiste fahrenden Skiläufer den Vortritt zu gewähren (Stiffler, a.a.O., N 203). bb) Die von der "Fédération Internationale de Ski" (FIS) erlassenen Verhaltensempfehlungen gelten als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt (BGE 106 IV 352) und werden durch die Gerichte als Ausdruck dessen, was ein Skiläufer bei Ausübung seines Sportes zu beachten hat, anerkannt. Sie konkretisieren die für den Skifahrer allgemein gültige Pflicht des "neminem laedere" und haben teilweise geradezu gewohnheitsrechtlichen Charakter (Stiffler, a.a.O., N 16, 87, 210). Die Regeln gelten nicht nur auf Pisten, sondern auch allgemein im übrigen Skigebiet (Stiffler, a.a.O., N 105). Der Beschwerdeführer hat gleich mehrere dieser Regeln verletzt. ... Eigentliche Ursache für den Unfall war zweifellos die viel zu hohe Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, die dazu führte, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht mehr nachkommen konnte, also nicht auf Sicht anhalten und M. den Vortritt gewähren konnte. Ist daher der Unfall auf das unvorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, so war eine allfällige ungenügende Markierung der Hauptpiste mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise nicht bewusst war, auf einer "wilden Piste" zu fahren, nicht kausal. Fehlt aber der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg, so kommt eine Bestrafung der für die Sicherung der fraglichen Piste verantwortlichen Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Betracht. Der Verhörrichter hat demnach zu Recht kein Strafverfahren eröffnet. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte wild iv beschwerdeführer unfall verhalten sorgfalt strafbarkeit bergbahn skipiste unterlassung entscheid person fahrender kausalzusammenhang fahrlässige körperverletzung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Leitentscheide BGE 109-IV-99 106-IV-350 S.352 117-IV-130 S.131 115-IV-199 113-II-246 S.247 115-IV-189 S.191 115-IV-189 S.193 111-IV-15 117-IV-415 115-IV-189 111-IV-15 S.16 AbR 1992/93 Nr. 36

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt, dass gegen die für die Sicherung der fraglichen Pisten verantwortlichen Personen ein Strafverfahren eröffnet werde.

a) Die Anhebung einer Strafuntersuchung gegen diese Personen setzt die Möglichkeit voraus, dass sie sich strafbar gemacht haben könnten. Ist zum vornherein ersichtlich, dass kein strafbares Verhalten vorliegt und mithin die Angeschuldigten freizusprechen wären, so ist gar keine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 94 Abs. 1 StPO). aa) Die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Betroffene die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassung verübt werden; Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Überdies muss zwischen der Unterlassung und dem Erfolg ein Kausalzusammenhang vorliegen, der dann gegeben ist, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 191; vgl. auch 117 IV 131). Die Strafbarkeit entfällt auch, wenn der Kausalzusammenhang durch ein anderes, hauptsächlich für den Erfolg kausales Ereignis oder Verhalten unterbrochen wurde (BGE 115 IV 199, 100). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so können die bei Bergbahn- und Skiliftunternehmen Beschäftigten, die für die Verkehrssicherung auf den Skipisten zuständig sind, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 117 IV 415, 115 IV 189, 111 IV 15, 109 IV 99 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. August 1983 i.S. K. G.). bb) Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen ist allgemein anerkannt. Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 115 IV 191; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht der Skipisten, ZStR 103/1986, 385; Hans-Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, 107 ff.). Die Sicherungspflicht erstreckt sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand (BGE 113 II 247, 111 IV 16). Für das freie Skigelände gelten indessen nicht die gleichen Regeln wie für die Pistenflächen und den Pistenrand. Als freies Skigelände gelten "wilde Pisten" und Varianten. Dabei handelt es sich um allgemein zugängliche, im freien Skigelände von den Skifahrern selbst geschaffene Abfahrten, die vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert, noch vor alpinen Gefahren gesichert werden (Stiffler, a.a.O., N 427). Von einer "wilden Piste" spricht man in der Regel dann, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, und von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt (Stiffler, a.a.O., N 428). cc) Vorliegend geht es - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - um eine solche "wilde Piste". Wilde Abfahrten, wozu auch nicht zur Piste zählende Abkürzungen gehören, sind vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu sichern. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt dort benützt, wo es auch markierte Pisten gibt, tut dies in aller Regel auf eigenes Risiko (Padrutt, a.a.O., 406; Stiffler, a.a.O., N 466). Um zu vermeiden, dass ein Skifahrer unbeabsichtigt auf eine "wilde Piste" gerät, ist indessen insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten die Verkehrssicherung auf der offiziellen Piste selbst zu intensivieren, damit ein Abkommen von der wahren Piste oder ein Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren vermieden werden kann (Padrutt, a.a.O., 406; BGE 115 IV 193).

b) Im vorliegenden Fall fällt allerdings eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der für die Pistensicherung zuständigen Angestellten der Bergbahn- und Skiliftunternehmen schon deshalb ausser Betracht, weil eine allfällige ungenügende Markierung der ordentlichen Piste für den in Frage stehenden Unfall nicht kausal war. aa) Die örtlichen Verhältnisse sind aufgrund der von der Polizei erstellten Fotografie genügend erkennbar, so dass sich die Durchführung eines Augenscheins durch die Obergerichtskommission erübrigt. Auf dem Bild ist erkennbar, dass der Unfall sich ereignete, als der Beschwerdeführer von einer "wilden Piste" her kommend in die Hauptpiste einbiegen wollte. Wo genau er die offizielle Piste verlassen hat, und ob die Piste dort ausreichend als solche markiert war, ist auf dem Bild nicht erkennbar, aus den nachfolgenden Gründen aber auch nicht relevant. Der Unfall trug sich nämlich nicht auf der "wilden Piste" zu, sondern bereits im Bereich des Pistenrands der eigentlichen Hauptpiste. Dabei wäre für den Beschwerdeführer - wäre er korrekt gefahren - aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er von einer wilden Piste wieder auf die - zweifellos am stärksten befahrene - Hauptpiste einbog. Wie der Fotografie zu entnehmen ist, ereignete sich der Unfall mehrere Meter nach den die Sicht verdeckenden Bäumen. Wäre der Beschwerdeführer vorsichtig gefahren, so hätte er beim Einbiegen in die Hauptpiste dort fahrende Skiläufer ohne weiteres erkennen können. Hinzu kommt, dass er schon vor Befahren der die Sicht zweifellos etwas beeinträchtigenden Vertiefung in der "wilden Abfahrt", die sich unmittelbar vor der Einmündung befindet, hätte erkennen können, dass er wieder auf die Hauptpiste stosse. Im übrigen bestand auf der vom Beschwerdeführer befahrenen "wilden Piste" unmittelbar vor der Einmündung in die Hauptpiste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Pflicht, die Einmündung als Kreuzung zu markieren. Bei der Einmündung der fraglichen "wilden Piste" handelt es sich nicht um eine eigentliche Kreuzung. Die Markierungspflicht für Kreuzungen kann aber nur bestehen, wo eigentliche Hauptpisten zusammentreffen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 576). Es ginge zu weit, überall wo "wilde Pisten" mit den ordentlichen Pisten zusammentreffen, eine Signalisations- oder Markierungspflicht der Bergbahnunternehmen anzunehmen. Diesfalls wären gewisse Skiabfahrten geradezu von Signalen übersät. Vielmehr hat der einzelne Skifahrer im Bereich solcher Einmündungen die gebotene Sorgfalt zu wahren und insbesondere dem auf der Hauptpiste fahrenden Skiläufer den Vortritt zu gewähren (Stiffler, a.a.O., N 203). bb) Die von der "Fédération Internationale de Ski" (FIS) erlassenen Verhaltensempfehlungen gelten als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt (BGE 106 IV 352) und werden durch die Gerichte als Ausdruck dessen, was ein Skiläufer bei Ausübung seines Sportes zu beachten hat, anerkannt. Sie konkretisieren die für den Skifahrer allgemein gültige Pflicht des "neminem laedere" und haben teilweise geradezu gewohnheitsrechtlichen Charakter (Stiffler, a.a.O., N 16, 87, 210). Die Regeln gelten nicht nur auf Pisten, sondern auch allgemein im übrigen Skigebiet (Stiffler, a.a.O., N 105). Der Beschwerdeführer hat gleich mehrere dieser Regeln verletzt. ... Eigentliche Ursache für den Unfall war zweifellos die viel zu hohe Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, die dazu führte, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht mehr nachkommen konnte, also nicht auf Sicht anhalten und M. den Vortritt gewähren konnte. Ist daher der Unfall auf das unvorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, so war eine allfällige ungenügende Markierung der Hauptpiste mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise nicht bewusst war, auf einer "wilden Piste" zu fahren, nicht kausal. Fehlt aber der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg, so kommt eine Bestrafung der für die Sicherung der fraglichen Piste verantwortlichen Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Betracht. Der Verhörrichter hat demnach zu Recht kein Strafverfahren eröffnet. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte wild iv beschwerdeführer unfall verhalten sorgfalt strafbarkeit bergbahn skipiste unterlassung entscheid person fahrender kausalzusammenhang fahrlässige körperverletzung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Leitentscheide BGE 109-IV-99 106-IV-350 S.352 117-IV-130 S.131 115-IV-199 113-II-246 S.247 115-IV-189 S.191 115-IV-189 S.193 111-IV-15 117-IV-415 115-IV-189 111-IV-15 S.16 AbR 1992/93 Nr. 36

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AbR 1992/93 Nr. 36, S. 93: Art. 18 Abs. 3 und 125 Abs. 2 StGB; FIS-Regeln Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen. Begriff der "wilden" Piste. Eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen der Pistensicherung fällt ausser Betracht, wenn das Fehlverhalten des Skiläufers und nicht die allenfalls ungenügende Markierung der offiziellen Piste für seinen Selbstunfall kausal war. Anwendung der FIS-Regeln. Entscheid der Obergerichtskommission vom 3. Dezember 1992 Sachverhalt: Am Sonntag, 1. März 1992, ca. 16.00 Uhr, absolvierte R. die Skiabfahrt Melchsee-Frutt-Stöckalp. Nach Aussagen von D. verliess R. kurz die offizielle Piste. Als er etwas weiter unten, ca. 100 m unterhalb der Cheselenbachbrücke wieder in die offizielle Piste einbog, musste er der auf der Piste fahrenden M. ausweichen, geriet in Rücklage, stürzte und schlitterte in die nahe Baumgruppe, wo er verletzt liegenblieb. Nach einigen Abklärungen durch die Polizei, namentlich einem Augenschein durch zwei Polizeibeamte sowie der rechtshilfeweisen Einvernahme von D., verfügte der Verhörrichter am 31. Juli 1992, dass keine Strafuntersuchung eröffnet werde, da kein strafbares Verhalten ersichtlich sei. Dagegen erhob R. am 7. September 1992 Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Er beantragte, der Nichteröffnungsentscheid des Verhörrichters sei aufzuheben und gegen die für seinen Skiunfall Verantwortlichen sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer verlangt, dass gegen die für die Sicherung der fraglichen Pisten verantwortlichen Personen ein Strafverfahren eröffnet werde.

a) Die Anhebung einer Strafuntersuchung gegen diese Personen setzt die Möglichkeit voraus, dass sie sich strafbar gemacht haben könnten. Ist zum vornherein ersichtlich, dass kein strafbares Verhalten vorliegt und mithin die Angeschuldigten freizusprechen wären, so ist gar keine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 94 Abs. 1 StPO). aa) Die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Betroffene die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassung verübt werden; Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Überdies muss zwischen der Unterlassung und dem Erfolg ein Kausalzusammenhang vorliegen, der dann gegeben ist, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 115 IV 191; vgl. auch 117 IV 131). Die Strafbarkeit entfällt auch, wenn der Kausalzusammenhang durch ein anderes, hauptsächlich für den Erfolg kausales Ereignis oder Verhalten unterbrochen wurde (BGE 115 IV 199, 100). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so können die bei Bergbahn- und Skiliftunternehmen Beschäftigten, die für die Verkehrssicherung auf den Skipisten zuständig sind, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 117 IV 415, 115 IV 189, 111 IV 15, 109 IV 99 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. August 1983 i.S. K. G.). bb) Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen ist allgemein anerkannt. Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 115 IV 191; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht der Skipisten, ZStR 103/1986, 385; Hans-Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, 107 ff.). Die Sicherungspflicht erstreckt sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand (BGE 113 II 247, 111 IV 16). Für das freie Skigelände gelten indessen nicht die gleichen Regeln wie für die Pistenflächen und den Pistenrand. Als freies Skigelände gelten "wilde Pisten" und Varianten. Dabei handelt es sich um allgemein zugängliche, im freien Skigelände von den Skifahrern selbst geschaffene Abfahrten, die vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert, noch vor alpinen Gefahren gesichert werden (Stiffler, a.a.O., N 427). Von einer "wilden Piste" spricht man in der Regel dann, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, und von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt (Stiffler, a.a.O., N 428). cc) Vorliegend geht es - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - um eine solche "wilde Piste". Wilde Abfahrten, wozu auch nicht zur Piste zählende Abkürzungen gehören, sind vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu sichern. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt dort benützt, wo es auch markierte Pisten gibt, tut dies in aller Regel auf eigenes Risiko (Padrutt, a.a.O., 406; Stiffler, a.a.O., N 466). Um zu vermeiden, dass ein Skifahrer unbeabsichtigt auf eine "wilde Piste" gerät, ist indessen insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten die Verkehrssicherung auf der offiziellen Piste selbst zu intensivieren, damit ein Abkommen von der wahren Piste oder ein Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren vermieden werden kann (Padrutt, a.a.O., 406; BGE 115 IV 193).

b) Im vorliegenden Fall fällt allerdings eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der für die Pistensicherung zuständigen Angestellten der Bergbahn- und Skiliftunternehmen schon deshalb ausser Betracht, weil eine allfällige ungenügende Markierung der ordentlichen Piste für den in Frage stehenden Unfall nicht kausal war. aa) Die örtlichen Verhältnisse sind aufgrund der von der Polizei erstellten Fotografie genügend erkennbar, so dass sich die Durchführung eines Augenscheins durch die Obergerichtskommission erübrigt. Auf dem Bild ist erkennbar, dass der Unfall sich ereignete, als der Beschwerdeführer von einer "wilden Piste" her kommend in die Hauptpiste einbiegen wollte. Wo genau er die offizielle Piste verlassen hat, und ob die Piste dort ausreichend als solche markiert war, ist auf dem Bild nicht erkennbar, aus den nachfolgenden Gründen aber auch nicht relevant. Der Unfall trug sich nämlich nicht auf der "wilden Piste" zu, sondern bereits im Bereich des Pistenrands der eigentlichen Hauptpiste. Dabei wäre für den Beschwerdeführer - wäre er korrekt gefahren - aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er von einer wilden Piste wieder auf die - zweifellos am stärksten befahrene - Hauptpiste einbog. Wie der Fotografie zu entnehmen ist, ereignete sich der Unfall mehrere Meter nach den die Sicht verdeckenden Bäumen. Wäre der Beschwerdeführer vorsichtig gefahren, so hätte er beim Einbiegen in die Hauptpiste dort fahrende Skiläufer ohne weiteres erkennen können. Hinzu kommt, dass er schon vor Befahren der die Sicht zweifellos etwas beeinträchtigenden Vertiefung in der "wilden Abfahrt", die sich unmittelbar vor der Einmündung befindet, hätte erkennen können, dass er wieder auf die Hauptpiste stosse. Im übrigen bestand auf der vom Beschwerdeführer befahrenen "wilden Piste" unmittelbar vor der Einmündung in die Hauptpiste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Pflicht, die Einmündung als Kreuzung zu markieren. Bei der Einmündung der fraglichen "wilden Piste" handelt es sich nicht um eine eigentliche Kreuzung. Die Markierungspflicht für Kreuzungen kann aber nur bestehen, wo eigentliche Hauptpisten zusammentreffen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 576). Es ginge zu weit, überall wo "wilde Pisten" mit den ordentlichen Pisten zusammentreffen, eine Signalisations- oder Markierungspflicht der Bergbahnunternehmen anzunehmen. Diesfalls wären gewisse Skiabfahrten geradezu von Signalen übersät. Vielmehr hat der einzelne Skifahrer im Bereich solcher Einmündungen die gebotene Sorgfalt zu wahren und insbesondere dem auf der Hauptpiste fahrenden Skiläufer den Vortritt zu gewähren (Stiffler, a.a.O., N 203). bb) Die von der "Fédération Internationale de Ski" (FIS) erlassenen Verhaltensempfehlungen gelten als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt (BGE 106 IV 352) und werden durch die Gerichte als Ausdruck dessen, was ein Skiläufer bei Ausübung seines Sportes zu beachten hat, anerkannt. Sie konkretisieren die für den Skifahrer allgemein gültige Pflicht des "neminem laedere" und haben teilweise geradezu gewohnheitsrechtlichen Charakter (Stiffler, a.a.O., N 16, 87, 210). Die Regeln gelten nicht nur auf Pisten, sondern auch allgemein im übrigen Skigebiet (Stiffler, a.a.O., N 105). Der Beschwerdeführer hat gleich mehrere dieser Regeln verletzt. ... Eigentliche Ursache für den Unfall war zweifellos die viel zu hohe Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, die dazu führte, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht mehr nachkommen konnte, also nicht auf Sicht anhalten und M. den Vortritt gewähren konnte. Ist daher der Unfall auf das unvorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, so war eine allfällige ungenügende Markierung der Hauptpiste mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise nicht bewusst war, auf einer "wilden Piste" zu fahren, nicht kausal. Fehlt aber der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg, so kommt eine Bestrafung der für die Sicherung der fraglichen Piste verantwortlichen Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Betracht. Der Verhörrichter hat demnach zu Recht kein Strafverfahren eröffnet. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte wild iv beschwerdeführer unfall verhalten sorgfalt strafbarkeit bergbahn skipiste unterlassung entscheid person fahrender kausalzusammenhang fahrlässige körperverletzung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Leitentscheide BGE 109-IV-99 106-IV-350 S.352 117-IV-130 S.131 115-IV-199 113-II-246 S.247 115-IV-189 S.191 115-IV-189 S.193 111-IV-15 117-IV-415 115-IV-189 111-IV-15 S.16 AbR 1992/93 Nr. 36